Änderungen in der StVO 2009

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DomZurHeide

Änderungen in der StVO 2009

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Änderungen in der StVO 2009

46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Änderungen im Straßenverkehrsrecht 3

2 Änderungen im Bereich Straßenverkehrszeichen 4

2.1 Verkehrszeichen, die in „Sinnbilder“ umgewidmet werden 4

2.2 Verkehrszeichen, die ohne Ersatz gestrichen werden

2.3 Neue Verkehrszeichen 5

3 Radverkehr 7

4 Inline-Skates 8

1 Allgemeine Änderungen im Straßenverkehrsrecht
Am 01.09.2009 trat die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft.
Schwerpunkte dieser umfangreichen Novellierung sind u.a. die Abschaffung zahlreicher Verkehrszeichen, die Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften sowie die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Nutzung von Inline-Skates.

Sonstige wichtige Änderungen:

a) Bei mindestens drei Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 t und alle Kfz mit Anhänger (bisher nur Züge mit mehr als 7 m Länge) den linken Fahrstreifen nur zum Linksabbiegen benutzen.

b) Bei Fahrbahnen mit insgesamt drei oder fünf markierten Fahrstreifen für beide Richtungen darf außerorts der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen, sondern nur zum Linksabbiegen verwendet werden.

c) Der "Beschleunigungsstreifen" wird in „Einfädelungsstreifen“ umbenannt und der "Verzögerungsstreifen" wird zum "Ausfädelungsstreifen". Auf dem Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Bei Stau oder stockendem Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden. Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

d) An Bahnübergängen gilt ab sofort ein Überholverbot für alle Fahrzeuge, und zwar vom ersten Gefahrzeichen bis zum Überfahren der Gleise. Beschrankte und unbeschrankte Bahnübergänge werden in Zukunft einheitlich mit dem Verkehrszeichen angekündigt, das bisher für den unbeschrankten Bahnübergang stand.

e) Auf allen Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen gilt ein Haltverbot, § 37 V StVO (bisher in § 12 I 6f StVO geregelt bei "Dauerrot").

f) Neu ist außerdem, dass mobile Halteverbotsschilder den dauerhaft montierten Parkschildern und Markierungen vorgehen; dadurch sollen Unklarheiten im ruhenden Verkehr beseitigt werden.


2 Änderungen im Bereich Straßenverkehrszeichen
Es gibt geschätzte 20 Millionen Verkehrzeichen auf deutschen Straßen. Viele davon gelten gemeinhin als überflüssig. Nach dem Grundsatz „soviel wie nötig, so wenig wie möglich", sollen die Straßenverkehrsbehörden eine Verringerung der Verkehrszeichen ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablauf vornehmen.

2.1 Verkehrszeichen, die in „Sinnbilder“ umgewidmet werden
Folgende Schilder werden aus dem Regelkatalog gestrichen und in den neuen § 39 Abs. 8 StVO übernommen (d.h. die Symbole bleiben als "Sinnbilder" erhalten und können auch in Zukunft an Gefahrenstellen angeordnet werden):

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In der Praxis hat es keine Änderung zur Folge, sondern es ist bedeutet ein „Aufräumen“ der StVO, also weniger Verkehrszeichen-Nummern und dafür mehr Sinnbilder, die keine Nummerierung in der StVO haben.

2.2 Verkehrszeichen, die ohne Ersatz gestrichen werden
Die nachfolgenden Schilder wurden ersatzlos gestrichen. Zur Vermeidung einer sofortigen Umbeschilderung bereits aufgestellter Schilder sollen sie jedoch 10 Jahre weiter gelten:

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2.3 Neue Verkehrszeichen
Es wurden aber nicht nur Verkehrszeichen gestrichen, sondern auch neue eingeführt. Hier einige Beispiele:

a)
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Mit den neuen Zeichen 314.1 und 314.2 „Parkraumbewirtschaftungszone“ werden die Grenzen der Zonen gekennzeichnet, in denen nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
Diese Zonen sollen den „Schilderwald“ der Parkgebot- und Parkverbot-Beschilderung wesentlich verkleinern und vereinfachen.

b) Durch ein spezielles Zusatzzeichen zu § 31 Abs. 2 StVO werden Inline-Skater
ausnahmsweise auf Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrbahnen zugelassen.
Das bedeutet, dass grundsätzlich die Inline-Skater nicht auf Radwegen, Fahrradstraßen und
Fahrbahnen zugelassen sind.
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Bei Zeichen 357 wird durch entsprechende Beschilderung angezeigt, dass die Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger „durchlässig“ ist.
Zum Umlenkungspfeil wird ein Zeichen 467.2 eingeführt, das das Ende einer Streckenempfehlung kennzeichnet, der man gefolgt hatte.

3 Radverkehr

Die Änderungen der StVO sollen den Radverkehr attraktiver machen. Dazu werden einige Bestimmungen vereinfacht und gelockert.
a) Das Radfahren entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen soll erleichtert werden. Dazu wird z.B. in der Verwaltungsvorschrift auf die bislang geforderte Mindestfahrbahnbreite von 3m verzichtet und stattdessen ein Hinweis auf eine ausreichende Begegnungsbreite aufgenommen.
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c) Auf dem Fahrradschutzstreifen wird ein Parkverbot eingeführt. Fahrzeugführer dürfen diesen zwar bei Bedarf überfahren, auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für Radfahrer jedoch nicht parken.

d) Ebenfalls wird in § 21 Abs.3 StVO die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Fahrradanhängern erlaubt.

e) Bisher musste die Fußgängerampel beachtet werden, wenn kein gesondertes Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden war. Bis zum 31.8.2012 gilt eine Übergangsfrist, d.h. Radfahrer müssen bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
Danach (ab 01.09.2012) gelten für Radfahrer an Ampeln mit Radverkehrsführungen zukünftig entweder die Lichtzeichen für den Fahrverkehr, also für die Autos, oder das eigene (Symbol "Radverkehr") bzw. kombinierte Lichtzeichen (Symbole "Radverkehr" und "Fußgänger").

f) Fahrradstraßen sollen in Zukunft häufiger eingerichtet werden.
Andere Fahrzeugführer sind in Fahrradstraßen auch zugelassen. Allerdings dürfen in einer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) alle Fahrzeugführer max. 30 km/h fahren.
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