Promillegrenze bei Leichtmofas Ebikes und Rechtliches

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Dampframme

Re: Promillegrenze bei Leichtmofas Ebikes und Rechtliches

Beitrag von Dampframme »

Bei Fahrten unter Alkoholeinfluss wird mit dem Pedelec die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille angenommen, mit dem E-Bike im Motorbetrieb müssten wie bei allen Kraftfahrzeugen 1,1 Promille für die Strafbarkeit reichen.

Das Landgericht Oldenburg hat für das herkömmliche Leichtmofa (Benzinmotor, max. 20 km/h) 1,6 Promille angesetzt (DAR 1990, 72). Ob mit diesem Alkoholspiegel ein schnelles S-Klasse- oder E-Bike noch sicher zu beherrschen wäre, darf bezweifelt werden. Sicher ist, dass einem alkoholisierten S-Klasse- und E-Biker ab 0,5 Promille ein Bußgeld droht. Hinzu kommen bei Fahruntauglichkeit strafrechtliche Nebenfolgen wie die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist oder die polizeiliche Sicherstellung des Führerscheins. Radfahrern - auch auf dem Pedelec - bleiben diese Sanktionen erspart, weil sie eine Straftat mit einem Kraftfahrzeug voraussetzen.
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